Winterreifenpflicht. Gibt’s die oder gibt’s die nicht?

Der Bundesrat hat einer Änderung der StVO zugestimmt, die allerdings mehr Fragen aufwirft als klärt. Bei Wintereinbruch passieren nicht nur zahlreiche Unfälle, die auf falsche Bereifung in Verbindung mit nicht angepasster Fahrweise zurückzuführen sind, sondern es bilden sich auch jedes Jahr erneut unzählige Staukilometer, weil Fahrzeuge aufgrund ihrer ungeeigneten Bereifung im Schnee steckenbleiben. Denn darin sind sich alle einig: Sobald sich eine Schneedecke gebildet hat, ist der Winterreifen dem Sommerpneu haushoch überlegen. Das Verkehrsministerium hat deshalb einen entsprechenden Verordnungsentwurf ausgearbeitet, der am 21.12.2005 vom Bundesrat genehmigt wurde. Ihren Weg in die Straßenverkehrs-Ordnung hat diese Änderung Mitte 2006 gefunden. Es geht um die Änderung des § 2 der StVO:

§ 2 Abs. 3a StVO
„Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“
(Fassung ab Mitte 2006)
»Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.«

Man sieht, der Begriff „Winterreifen“ kommt nicht ausdrücklich vor, sondern es muss sich um „geeignete“ Bereifung handeln. Es fehlt aber eine zwingende Definition in Abhängigkeit vom konkreten Straßenzustand. Diese vage formulierte Vorschrift dürfte deswegen extrem auslegungsbedürftig sein.

In einer Pressemitteilung vom 21.12.2005 schreibt Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee:
„Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen. Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite Passstraße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen.“

Die Notwendigkeit einer verkehrssicheren Bereifung (mehr steckt ja tatsächlich nicht dahinter) leiten Kenner der StVO schon immer aus den bisher vorhandenen Paragrafen ab. Neu ist also lediglich der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand: Bei ungeeigneter Bereifung speziell auf winterlichen Straßen muß seit dem Winter 2006 mit einem Bußgeld von 20 Euro, bei Behinderung sogar mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg gerechnet werden.

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